Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ulan GmbH Stand: 15.08.2018
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1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
- 1.1 Für alle von uns mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“ genannt) geschlossene
Verträge über die Lieferung von Waren gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten insgesamt nicht, es sei denn,
wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in den
Geschäftsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen nicht entgegenstehen. Unsere Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen
des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. - 1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Käufer über die Lieferung von Waren. - 1.3 Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
hinaus zustehen, bleiben unberührt.
- 1.1 Für alle von uns mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
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2. Angebote, Bestellung und Preise
- 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder
elektronischen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer zustande. - 2.2 Mit der Bestellung der Ware gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab; ein Kaufvertrag
kommt durch unsere Annahme innerhalb angemessener Zeit zustande. - 2.4 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Belieferung unseres Unternehmens
durch unsere Lieferanten, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht richtige
Belieferung zu vertreten. Zeichnen sich durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
Lieferverzögerungen und/oder -unmöglichkeit ab, teilen wir dies dem Käufer schnellstmöglich mit. - 2.5 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer
(soweit diese anfällt), sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wird. Erhöhen
sich die für die Ware oder ihre Ausgangsprodukte erhobenen Zölle oder Abgaben nach Vertragsschluss,
sind wir zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt. - 2.6 Alle Preise gelten ab Werk. Transport-, Verpackungs- und Entladungskosten werden gesondert
in Rechnung gestellt. Sofern die Parteien FOB-Preise vereinbart haben, schließen diese nicht
die Hafen- und Zollgebühren ein.
- 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder
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3. Lieferung, Verpackung
- 3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für
deren Einhaltung übernommen haben. Die Verbindlichkeit gilt nicht bei unvorhergesehenen
Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als eingehalten,
wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen
Umständen mit einer termingerechten Anlieferung gerechnet werden kann. - 3.2 Ein Fixhandelsgeschäft im Sinne des § 376 Abs. 1 HGB liegt nur vor, wenn wir den
Liefertermin ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt haben. - 3.4 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan bzw. vereinbart, ist dieser
für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten
(z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei,
die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat. - 3.5 Wird der Liefertermin von uns nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und
verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen.
Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauer- oder Sukzessivlieferverträgen
beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung, es sei denn, eine Fortsetzung
des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar. - 3.6 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist 76661 Philippsburg-Huttenheim,
auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen.Die Gefahr geht
mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn freie oder frachtfreie Lieferung
vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen. Der Käufer trägt die Versandkosten,
wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. - 3.7 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung der Ware infolge von
Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt des
ursprünglich vereinbarten Versand- bzw. Abholtermins auf den Käufer über. Kommt der Käufer
in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
zudem berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. - 3.8 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt
uns die Auswahl überlassen. Soweit Eigen- oder Fremdpaletten im Tauschverfahren eingesetzt werden,
hat der Käufer gleichwertige Tauschpaletten innerhalb von 10 Tagen kostenfrei an uns zurückzugeben.
Werden Paletten entweder nicht, nicht fristgerecht oder beschädigt bzw. geringerwertig zurückgegeben,
können wir ohne konkreten Nachweis der Höhe des Schadens Wertersatz von pauschal € 10 pro Palette
verlangen und die Rücknahme ablehnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden
nachzuweisen. - 3.9 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu
Teillieferungen berechtigt. - 3.10 Wird durch von uns nicht zu vertretende Umstände eine Lieferung behindert, verzögert
oder teilweise unmöglich, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die
Lieferung angemessen hinausschieben. Hat der Käufer bei einem Teilrücktritt von uns an der
verbleibenden Leistung kein Interesse, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Das
Rücktrittsrecht gemäß Satz 1 steht uns nicht zu, soweit die Störungen nur kurzfristiger Natur
sind.
- 3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für
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4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Verzug
- 4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Zugang
der Rechnung fällig. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch
ohne gesonderte Mahnung in Verzug. - 4.2 Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden
bleibt unberührt. - 4.3 Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungs Statt, sondern
nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Zahlung mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und
Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Einzugs-, bzw.
Diskontkosten sowie Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Für
rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung. - 4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. - 4.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt. - 4.6 Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die die Solvenz des
Käufers fraglich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzubehalten,
bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Käufer
in diesem Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige
Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zudem Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. - 4.7 Im Falle von Zahlungsverzug des Käufers sind wir ebenfalls berechtigt, weitere
Lieferungen solange zurückzubehalten, bis der Käufer die Gegenleistung erbracht hat.
- 4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Zugang
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5. Mängelgewährleistung, Schadensersatz, Rügepflichten
- 5.1 Die gelieferte Ware ist durch den Käufer unverzüglich auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit
und auf eine ggf. garantierte Beschaffenheit zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind uns in der
Regel innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer
dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß - 5.2 Erkennbare Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind
bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach,
gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß. - 5.3 Der Käufer hat Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von
ihm bestätigen zu lassen. Die entsprechende Bestätigung bzw. das entsprechende Schadensprotokoll
ist unverzüglich an uns zu übermitteln. - 5.4 Der Käufer ist verpflichtet, einen nicht erkennbaren Mangel unverzüglich nach dessen
Entdeckung, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, zu rügen. Kommt er dieser Pflicht nicht
nach, gilt die Ware als vertragsgemäß. - 5.5 Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z. B. Handelsvertretern oder
Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen
bzw. -rügen uns gegenüber dar. - 5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. - 5.7 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser das Vorliegen der Ursache des
Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweist. - 5.8 Von uns ggf. abgegebene Konformitätserklärungen oder Spezifikationen bzw. Angaben zur
Beschaffenheit der Ware stellen keine Garantien und keine Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. d.
§ 443 BGB dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Käufer
insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware auch selbst mittels Durchführung
entsprechender Prüfungen, Analysen etc. auf ihre Verkehrsfähigkeit und Rechtskonformität
zu überprüfen. - 5.9 Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt,
die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu
ersetzen oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Käufer zumutbar ist –
auf unsere Kosten nachzubessern. - 5.10 Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. - 5.11 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich
deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein
Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die Haftung aufgrund der
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt. - 5.12 Bei von uns zu vertretendem Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit
ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf maximal 10% des Rechnungsbetrages
der betroffenen Teillieferung begrenzt. - 5.13 Schadensersatzansprüche des Käufers sind im Übrigen auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines
Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. - 5.14 Wird die gelieferte Ware gegenüber Käufer oder gegenüber einem oder mehreren
Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für den Fall
interner Sperrungen, bei Rückrufen, anstehenden Meldungen gegenüber der Behörde oder
öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Waren.
- 5.1 Die gelieferte Ware ist durch den Käufer unverzüglich auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit
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6. Verjährung
- 6.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware
(einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr.
3 BGB in einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware. - 6.2 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf
Mängeln der gelieferten Ware beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von 1 Jahr.
Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz. - 6.3 Die Verjährungsregelungen unter Ziffern 6.1 und 6.2 gelten nicht für Fälle des
Unternehmerregresses (§§ 478, 479 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen,
in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen vorliegt und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ausdrücklich
übernommenen Garantien.
- 6.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware
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7. Eigentumsvorbehalt
- 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis
zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im
engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. - 7.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im
Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt. - 7.3 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der
Vorbehaltsware bis zur Höhe der uns zustehenden Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. - 7.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Mit Widerruf geht dieses Recht auf uns über. Wir werden die Einzugsermächtigung jedoch nicht
widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist.
Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe
der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern
die Abtretung auch selbst anzuzeigen. - 7.5 Soweit die Ware noch beim Käufer lagert, hat dieser im Falle einer Zahlungseinstellung,
einem Zahlungsverzug oder einem Insolvenzantrag über sein Vermögen bzw. Ablehnung mangels
Masse jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung sowie den Einzug der abgetretenen
Forderungen sofort einzustellen. Die Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als
unser Eigentum bzw. Miteigentum zu kennzeichnen. Der Käufer ist in diesem Fall nach Ablauf
einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist und Erklärung unseres Rücktritts unverzüglich
zur Herausgabe der Ware verpflichtet, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich
erscheint. Für diesen Fall gestattet der Käufer uns hiermit unwiderruflich, die Ware sofort
abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Nach
Rücknahme der Ware sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Etwaig anfallende Kosten für die Rücknahme der Ware sowie den freihändigen Verkauf trägt der
Käufer. - 7.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe
aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls,
zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu
übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme
unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware
handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu
Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden. Auch über sonstige
Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder auf die
uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu informieren und
unsere Rechte auf seine Kosten zu wahren. - 7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit
Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis
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8. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die wir
keinen Einfluss haben und die die Erfüllung unserer Vertragspflichten verhindern, befreien uns von
unserer Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände es erlauben, sind wir verpflichtet, den Käufer darüber
schnellstmöglich schriftlich zu informieren. Wenn möglich, werden wir den Käufer auch schnellstmöglich
über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger die höhere Gewalt begründender
Umstände informieren.
- Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die wir
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9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- 9.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den
Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen. - 9.2 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann, Unternehmer, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. - 9.3 Existiert eine nicht-deutschsprachige Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist im
Zweifel oder bei Widersprüchen ausschließlich diese deutsche Fassung maßgeblich.
- 9.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den